IP-Adressen-Speicherung in Deutschland – aktueller Stand
In Deutschland wird seit vielen Jahren über die Speicherung von IP-Adressen diskutiert. Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, ob Internet-Zugangsanbieter verpflichtet werden sollen, IP-Adressen ihrer Kunden für einen bestimmten Zeitraum zu speichern, um Strafverfolgungsbehörden eine nachträgliche Identifizierung von Nutzern zu ermöglichen.
Derzeit gilt eindeutig: Eine allgemeine, anlasslose Speicherung von IP-Adressen ist in Deutschland nicht gesetzlich beschlossen und nicht in Kraft. Internetanbieter sind aktuell nicht verpflichtet, IP-Adressen über das für den technischen Betrieb notwendige Maß hinaus zu speichern.
Allerdings liegt ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor, der eine solche Speicherung vorsieht. Der Entwurf wurde vom Bundesministerium der Justiz erarbeitet und in das laufende Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Er sieht vor, dass Anbieter öffentlicher Internetzugänge verpflichtet werden, IP-Adressen von Nutzern für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten zu speichern. Zusätzlich sollen Zuordnungsdaten vorgehalten werden, mit denen eine IP-Adresse eindeutig einem Anschlussinhaber zugewiesen werden kann.
Andere Verkehrs- oder Standortdaten sollen laut dem Gesetzentwurf ausdrücklich nicht gespeichert werden. Die Speicherung soll ausschließlich dem Zweck der Strafverfolgung dienen und nur unter gesetzlichen Voraussetzungen abrufbar sein.
Als Begründung führt die Bundesregierung an, dass ohne gespeicherte IP-Adressen zahlreiche Straftaten im Internet nur schwer oder gar nicht aufgeklärt werden können. Dazu zählen unter anderem Cyberkriminalität, Online-Betrug, Delikte im Bereich der sexualisierten Gewalt gegen Kinder sowie strafbare Hasskriminalität. Ermittlungsbehörden seien in vielen Fällen auf die nachträgliche Zuordnung einer IP-Adresse angewiesen.
Kritiker bewerten den Gesetzentwurf hingegen als faktische Neuauflage der Vorratsdatenspeicherung, auch wenn dieser Begriff im Gesetz selbst vermieden wird. Inhaltlich handelt es sich um eine anlasslose Speicherung von Verbindungsdaten sämtlicher Internetnutzer. In der Vergangenheit wurden vergleichbare Regelungen mehrfach von Gerichten eingeschränkt oder aufgehoben. Insbesondere die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs setzt enge Grenzen für pauschale und undifferenzierte Datenspeicherungen.
Ob der aktuelle Gesetzentwurf diesen rechtlichen Anforderungen genügt, ist derzeit umstritten und dürfte im weiteren Gesetzgebungsverfahren sowie gegebenenfalls vor Gerichten geklärt werden.
Damit eine gesetzliche Pflicht zur IP-Adressspeicherung in Kraft treten kann, sind noch mehrere Schritte erforderlich. Der Entwurf muss innerhalb der Bundesregierung abgestimmt, vom Bundestag beschlossen, vom Bundesrat bestätigt und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Erst danach wäre eine verbindliche Speicherungspflicht für Internetanbieter wirksam.
Zusammenfassend lässt sich festhalten: In Deutschland gibt es derzeit keine beschlossene Pflicht zur Speicherung von IP-Adressen. Ein entsprechender Gesetzentwurf liegt vor, befindet sich jedoch noch im Gesetzgebungsverfahren. Ob und in welcher Form eine IP-Adressspeicherung eingeführt wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt offen.
Quellen
Bundesministerium der Justiz – Gesetzgebungsverfahren zur IP-Adressspeicherung
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netzpolitik.org – Analyse zum Gesetzentwurf
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Europäischer Gerichtshof – Rechtsprechung zur Vorratsdatenspeicherung
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